EnEV

1. Überblick

Seit dem 01. Mai 2014 ist die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt für neu zu errichtende und bestehende Gebäude.

Die Anforderungen an die bautechnischen und haustechnische Einflüsse auf den End- und Primärenergieverbrauch eines Gebäudes werden in der EnEV ganzheitlich betrachtet. Verluste im und ausserhalb des Gebäudes, der elektrische Hilfsenergiebedarf und der Einsatz regenerativer Energien werden bei der Berechnung des End- und Primärenergiebedarfs berücksichtigt.

Die Anforderungen und die Rechenverfahren unterscheiden sich im Wohn- und Nichtwohnbau.

Bei einem Wohngebäude besteht für die Berechnung Wahlfreiheit zwischen der DIN 4108-6 / DIN 4701-10 oder der DIN 18599.

Im Gegensatz dazu basieren die Rechengänge im Nichtwohnbau nur auf der DIN 18599. Neben dem Heizungssystem, dem Warmwassersystem und der Lüftung, werden im Nichtwohnbau Kenngrößen auch für Beleuchtung und Kühlung berechnet. Die erhöhte Komplexität basiert auch auf der für die Berechnung notwendigen Zerlegung des Nichtwohngebäudes in seine Nutzungsbereiche, um den individuellen Randbedingungen jedes Nichtwohngebäudes gerecht zu werden.

Für jedes Gebäude wird ein individueller Grenzwert nach dem Referenzgebäudeverfahren ermittelt. Dieser ergibt sich dabei unter Ansatz einer in der EnEV vorgegebenen Qualität der wärmeabgebenden Bauteile und einer vorgegebenen Referenztechnik jeweils für Wohn- und Nichtwohngebäude.

Die EnEV unterscheidet in den Regelungen für den Gebäudebestand zwischen sogenannten bedingten Anforderungen bei Modernisierungen, beim Neubau und beim Austausch oder der Änderung von Bauteilen und Anlagen sowie Nachrüstpflichten, die in jedem Fall zu erfüllen sind. Für den Gebäudebestand gibt es die Alternative zwischen dem bauteilbezogenen Nachweis oder der Anwendung der 40%-Regel im Rahmen einer Energiebilanz. Dies bedeutet: Wenn ein Gebäude insgesamt den höchstzulässigen Jahresprimärenergiebedarf eines vergleichbaren Neubaus um nicht mehr als 40% überschreitet, müssen die einzelnen Bauteilanforderungen nicht eingehalten werden.

Gleichermassen werden aber mit der Energieeinsparverordnung auch höhere Anforderungen an den Planer, das bauausführende Unternehmen und den Bauherren gestellt; sie bietet aber auch Freiräume für integrierte Lösungen zwischen Gebäudehülle und Gebäudetechnik. Es gilt ein Optimum zwischen baulichem Wärmeschutz und effizienter Haustechnik zu finden.

Im Zusammenhang mit der EnEV ist auch immer zu prüfen, ob ein Nachweis nach dem Wärmegesetz EEWärmeG notwendig ist. Das Wärmegesetz verlangt i.d.R. nur für Neubauten den Einsatz von erneuerbaren Energien oder macht alternativ Vorgaben für Ersatzmaßnahmen. Für Gebäude in Besitz oder Nutzung der öffentlichen Hand gelten weitergehende Vorschriften.

2. Prinzipielle Anforderungen der EnEV

Das EnEV-Haus ist an keine bestimmten Ausführungsmerkmale gebunden, sondern über den resultierenden flächenbezogenen Energiebedarf – gemäss Energieeinsparverordnung über den resultierenden flächenbezogenen Primärenergiebedarf – definiert. Dennoch zeigt sich, dass es charakteristische Konstruktionsmerkmale gibt, die für eine energiesparende Bauweise und das Erreichen des Niedrigenergie-Standards zielführend sind. Hierzu gehören insbesondere:

  • Kompakte Bauweise mit kleinen Verhältniszahlen (Formfaktoren) der wärmeübertragenden Flächen zum beheizten Volumen

  • Sehr guter Wärmeschutz der Bauteile, die das beheizte Bauwerksvolumen umschliessen;

  • Konsequente Reduzierung von Wärmebrücken; hohe Dichtheit der Gebäudehülle, um unkontrollierte Wärmeverluste durch freie Lüftung zu vermeiden;

  • Kontrollierte Lüftung mit Regelung der Luftwechselzahlen entsprechend den sich verändernden Nutzerbedürfnissen und mit der Möglichkeit der Wärmerückgewinnung;

  • Optimierte Auslegung transparenter Flächen – aber auch opaker Flächen – zur Sicherung eines hohen Anteils passiv erzielbarer Solarwärmegewinne;

  • Effizientes Wärmeerzeugungs-, transports- und –übergabesystem für Heizung und die Warmwasserbereitung mit geringen Verlusten und geringem Hilfsenergieaufwand;

  • Nutzung der am Standort des Gebäudes vorhandenen Regenerativenergiequellen wie Solarenergie, Umweltwärme u.a.

Bei all diesen Anforderungen muss die Nutzerfreundlichkeit der Objekte gewährleistet werden.

Die Energieeinsparverordnung schafft die Möglichkeit, eine kostenmässige Optimierung mit dem Ziel geringer Energiegestehungskosten durchzuführen.

3. Bedingte Anforderungen im Gebäudebestand

Die Energiesparmaßnahmen im Gebäudebestand sind besonders wirtschaftlich, wenn sie zusammen mit ohnehin durchzuführenden Maßnahmen (z.B. Sanierung des Außenputzes einer Außenwand) ausgeführt werden.

Die EnEV fordert für den Gebäudebestand dieses Koppelungsprinzip. Bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Bauteilen sind die Wärmedurchgangskoeffizienten auf die in der EnEV genannten maximalen Werte zu begrenzen.

Die Verbesserungen können im Zuge der normalen Erneuerungszyklen problemlos und mit nur geringem Mehraufwand

durchgeführt werden.

Die EnEV findet keine Anwendung, wenn Änderungen von Bauteilen weniger als 10 % der jeweiligen Bauteilfläche betreffen.

4. Die 40%-Regel

Die Anforderungen an die einzelnen Bauteile gelten auch als erfüllt, wenn die in der EnEV genannten Höchstwerte für vergleichbare Neubauten für den Jahres-Primärenergiebedarf und die spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverluste um nicht mehr als 40% überschritten werden. Mit der Aussage zu den Transissionswärmeverlusten wird in der EnEV ein Maß für die wärmeschutztechnische Qualität der entsprechenden Bauteile vorgegeben. Im Prinzip entspricht der so berechnete spezifische Transmissionswärmeverlust in W/(m².K) einem mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) für das gesamte Gebäude.

5. Nachrüstpflichten

Zeitlich limitierte Nachrüstpflichten hätten bei bestehenden Systemen ökonomisch dann bedeutende Nachteile, wenn noch voll funktionstüchtige Komponenten vorzeitig ausgetauscht werden müssen. Anders ist dies bei Maßnahmen, die regelmäßig ohne bedeutende Eingriffe in die Struktur der Bauteile durchgeführt werden können oder die bereits weitgehend abgeschriebene technische Komponenten betreffen.

Für einfache und kostengünstige Maßnahmen ist eine Nachrüstpflicht unter Beachtung der Zielstellung der Reduktion von CO2 Emissionen sinnvoll.

Zum Beispiel ist die Verbesserung des Wärmeschutzes bisher ungedämmter Geschoßdecken zum unbeheizten Dachraum in der Regel mit geringen Kosten durchführbar und vertretbar.

6. Energieausweise

Für jedes Rechtsgeschäft mit einer Immobilie ist ein Energieausweis notwendig. Dabei besteht grundsätzlich das Wahlrecht zwischen dem Bedarfs- und dem Verbrauchsorientierten Energieausweis. Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, die nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung 1977 entsprechen, dürfen nur einen Bedarfsorientierten Energieausweis erhalten.

Bei einem Bedarfsorientierten Ausweis werden die energetischen Kennwerte für den End- und Primärenergiebedarf nach den entsprechenden Vorgaben der EnEV und den verwiesenen Normen berechnet. Die einheitlichen Randbedingungen und die Nachprüfbarkeit der Rechnung gewährleisten einen verlässlichen Vergleich zwischen verschiedenen Gebäuden. Ein Verbrauchsausweis unterliegt trotz Klimabereinigung dem Einfluss der Nutzerverhaltens und ist deshalb aus unserer Sicht nur “Zweite Wahl”.

Die EnEV 2014 führt erweiterte Veröffentlichungspflichten in kommerziellen Immobilienanzeigen ein. Energieausweise müssen potentiellen Kunden auch vorgelegt und nach Abschluss des Rechtsgeschäftes ausgehändigt werden.

7. Unternehmererklärung

Ein Unternehmen ist unverzüglich nach Abschluss EnEV-relevanter Arbeiten verpflichtet, eine Unternehmererklärung auszustellen.